Weichen für die Zukunft stellen

Zukunft.Chancen.Duale Ausbildung.

Weichen für die Zukunft stellen

Zukunft.Chancen.Duale Ausbildung.

Weichen für die Zukunft stellen

Zukunft.Chancen.Duale Ausbildung.

Zulassungsbedingungen

Sie möchten jungen Menschen einen Ausbildungsplatz anbieten? Wir sind Ihnen gerne behilflich. Um in Ostbelgien ausbilden zu können, müssen Sie als Ausbildungsbetrieb anerkannt werden. Die Anerkennung verläuft schnell und unkompliziert. Melden Sie sich zunächst bei Ihrem Lehrlingssekretariat.

Zulassungsbedingungen für Ausbildungsbetriebe

Um als Ausbildungsbetrieb anerkannt zu werden, müssen Sie einige Bedingungen erfüllen. Die für Ihren Berufszweig zuständigen Lehrlingssekretäre sind Ihre direkten Ansprechpartner.

Lehrmeister und/oder Ausbilder müssen dem Lehrlingssekretariat folgende Unterlagen zu Verfügung stellen:

  • persönliche Angaben: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Adresse, Telefon- und Handynummer
  • einen kurzen beruflichen Lebenslauf
  • Diplom- und Zeugniskopien
  • einen Nachweis der erforderlichen fachlichen Berufserfahrungen:
    • Nachweis über neun Jahre Berufserfahrung, sofern kein Meisterbrief und keine zertifizierte Grundausbildung in dem Fach vorliegt
    • Nachweis über sechs Jahre Berufserfahrung nach der Grundausbildung
    • Nachweis über drei Jahre Berufserfahrung, sofern ein Meisterbrief in dem Fach vorliegt
  • ein einwandfreies Leumundszeugnis Muster II
  • die Einschreibung zur Teilnahme an der pädagogischen Fortbildung des IAWM
  • ein Auszug aus dem Unternehmensschalter (ehemals Handelsregister) mit den betreffenden Zulassungsnummern zum Beruf

    Bitte beachten Sie: Falls ein nach 1993 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellter Meisterbrief vorliegt oder andere anerkannte pädagogische Vorkenntnisse nachgewiesen werden können, entfällt die Teilnahme am Pädagogikkurs.


Vom Ausbildungsbetrieb benötigt das Lehrlingssekretariat folgende Unterlagen:

  • Angaben zum Ausbildungsbetrieb: Bezeichnung/Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Kontonummer, gegebenenfalls Homepage
  • die Statuten, sofern es sich bei dem Betrieb um eine Gesellschaft handelt
  • die LSS-Identifizierungsnummer
  • die Bescheinigung des Gesundheitsdienstes (C14)
  • die Bescheinigung der Arbeitsunfallversicherung (C9)
  • die Arbeitsordnung des Betriebs


Die zuständigen Lehrlingssekretäre überprüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und melden sich nach der Überprüfung zwecks Terminabsprache zur Betriebsanerkennung.

Betriebsanerkennung

Die Anerkennungsprozedur verläuft in der Regel schnell und unkompliziert. Die Lehrlingssekretäre sowie die zuständigen pädagogischen Referenten des IAWM prüfen bei einem Betriebsbesuch vor Ort, ob sich Ihr Unternehmen als Ausbildungsort eignet. Bei der Betriebsanerkennung werden die Räumlichkeiten des Betriebs in Augenschein genommen und die technische, personelle Ausstattung überprüft. Zusätzlich wird ein persönliches Gespräch mit Ihnen und/oder Ihren Ausbildern über den Ausbildungsverlauf geführt.

Wird dabei festgestellt, dass diverse im entsprechenden Ausbildungsprogramm festgelegten Kompetenzen nicht vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit eine Verbundausbildung oder eine überbetriebliche Ausbildung festzulegen.

Nach erfolgreicher Überprüfung wird Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb anerkannt. Die Anerkennung besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren und in der Regel für die laufende Ausbildung eines Auszubildenden. Das IAWM erkennt den Betrieb für eine unbefristete Dauer an, wenn die drei ersten Ausbildungsjahre reibungslos verlaufen und nach Ablauf der drei Jahre nach wie vor die Ausbildungsbedingungen erfüllt sind.


Verbundausbildung

Stellen die Lehrlingssekretäre oder die pädagogischen Referenten beim Betriebsbesuch fest, dass nicht alle erforderlichen Kompetenzen im Betrieb vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit zu einer Verbundausbildung. Dafür gehen zwei Ausbildungsbetriebe für eine bestimmte Zeit einen Verbund ein. Der Ausbildungsbetrieb bleibt weiterhin für die Ausführung des Ausbildungsvertrags verantwortlich.

Überbetriebliche Ausbildung

Überbetriebliche Ausbildungen vermitteln zusätzliche praktische Kompetenzen. Sie sind für Auszubildende entweder bereits zum Ausbildungsbeginn verpflichtend oder werden dann organisiert, wenn der Ausbildungsbetrieb eine gewisse Kompetenz des Ausbildungsprogramms nicht gänzlich erfüllt.

Zulassungsbedingungen Auszubildende

Auszubildende müssen:

  • im laufenden Ziviljahr mindestens 15 Jahre alt werden
  • eine 2.A (zweites Jahr des allgemeinbildenden Unterrichts der Sekundarschule) oder eine 3.B (drittes Jahr des beruflichen Unterrichts der Sekundarschule) bestanden haben
  • oder einen Befähigungsnachweis des fünften beruflichen Jahres der Fördersekundarschule nachweisen
  • durch eine betriebliche, ärztliche Untersuchung für körperlich tauglich erklärt werden
  • sich legal in Belgien aufhalten (d. h. eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten oder eine Meldung als anerkannter Flüchtling in Belgien)


Erfüllen Auszubildende die schulischen Voraussetzungen nicht, besteht die Möglichkeit eine vom IAWM organisierte Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

Aufnahmeprüfung des IAWM

Die Aufnahmeprüfung legen Jugendliche ab, die oben genannte schulische Mindestbedingungen nicht erfüllen. Die Aufnahmeprüfung stellt fest, ob Jugendliche sich für die duale Ausbildung interessieren und die schulischen Anforderungen erfüllen. Das Infoblatt der Aufnahmeprüfung gibt es hier.

Anrechnung im Vorfeld erbrachter Leistungen

Im Vorfeld erbrachte Leistungen rechnet das IAWM selbstverständlich an. Wenn Jugendliche bereits über zertifizierte Kompetenzen im Ausbildungsberuf verfügen, kann die Ausbildung unter Wahrung der Schulpflicht in weniger als drei Jahren absolviert werden. Ein Beispiel dafür ist ein technisch-beruflicher Schulabschluss im selben Berufsfeld.

Die Dauer des Ausbildungsvertrags kann auf zwei oder sogar auf nur ein Jahr reduziert werden, wenn die Inhalte der Ausbildung trotzdem in ihrer Gesamtheit vermittelt werden.

Das Lehrlingssekretariat prüft jede Verkürzung von Ausbildungsverträgen individuell und bestimmt die Dauer der Ausbildung anhand der berufsbezogenen Vorkenntnisse.

  • Verkürzung auf zwei Ausbildungsjahre ist möglich, wenn Jugendliche eine 5.TB (fünftes Jahr des technischen Befähigungsunterrichts der Sekundarschule oder eine 5.B (fünftes Jahr des beruflichen Unterrichts der Sekundarschule) im betreffenden Beruf bestanden haben
  • Verkürzung auf ein Ausbildungsjahr ist möglich, wenn Jugendliche eine 6.TB (sechstes Jahr des technischen Befähigungsunterrichts derSekundarschule) oder eine 6.B (sechstes Jahr des beruflichen Unterrichts der Sekundarschule) im betreffenden Beruf bestanden haben


Verkürzung während der Ausbildung

stellt sich im Verlauf der Ausbildung heraus, dass Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr sehr gute Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule erbracht haben, kann die ursprüngliche Dauer des Ausbildungsvertrags verkürzt werden. Voraussetzung ist die Wahrung der Schulpflicht und das Einvernehmen der Vertragsparteien.

Dies müssen Betriebsleiter explizit beim zuständigen Lehrlingssekretariat anfragen. Auszubildende müssen am Ende ihres ersten Ausbildungsjahres jeweils 90 % der Punkte in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Fächern erreicht haben. Ebenfalls muss dem Lehrlingssekretariat ein positives Gutachten von Seiten des jeweiligen ZAWM vorliegen, damit einer Verkürzung zugestimmt werden kann.

Wichtig: Bei den Verkürzungen „Zu Beginn“ und „Während der Ausbildung“ müssen alle verpflichtenden, überbetrieblichen Ausbildungen nach wie vor geleistet oder gleichwertig nachgewiesen werden.



IAWM - Duale Ausbildung
Vervierser Straße 4a, B-4700 Eupen
+32 87 306880
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